Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brandunit GmbH

Stand zum 14. Januar 2021

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  • Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/ Käufers werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme eines Angebotes oder eine Auftragsbestätigung durch den Besteller gelten als Zustimmung zu diesen Vertragsbedingungen.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller/ Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Brandunit diese innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch Warenversendung an den Kunden oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller/ Käufer überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich Brandunit die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht  zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller/ Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers/ Kunden nicht  annehmen oder der Vertrag beendet wird, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager ausschließlich Verpackung und Versandkosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet (§§ 288 II BGB; 352 HGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Pro Mahnung berechnen wir pauschal EUR 40,00 als Schadenersatz für den Aufwand.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit, Teillieferungen, Gefahrenübergang und Folgen

  1. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Frist angegeben wird, sind die von Brandunit angegebenen Lieferzeiten stets indikativ. Brandunit haftet daher nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses indikativen Liefertermins ergeben.

  • Brandunit ist berechtigt, den vom Kunden erteilten Auftrag in Teilen zu liefern und in Rechnung zu stellen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle einer Teillieferung wird jede Lieferung als eine separate Transaktion betrachtet.

Das Risiko des Untergangs oder Beschädigung sowie des Verlusts in Bezug auf die gelieferten Produkte geht zum Zeitpunkt des Beginns der Lieferung auf den Kunden über. Das Be- und Entladen erfolgt zu jeder Zeit auf Risiko des Kunden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

  • Brandunit bestimmt die Art und Weise, in der die bestellten Produkte versandt werden, und die Art und Weise, in der die Produkte verpackt werden.
  • Der Kunde ist für eine gute Erreichbarkeit des Bestimmungs- oder Entladeortes verantwortlich. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung gehen die Kosten für die Durchführung von (zusätzlichen) Arbeiten zur Durchführung der Lieferung zu Lasten des Kunden.
  • Erweist sich die Lieferung der Produkte an den Kunden oder die Ausführung der auszuführenden Arbeiten aufgrund einer Ursache, die im Einflussbereich des Kunden liegt, als unmöglich, behält sich Brandunit das Recht vor, die Waren auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern.

Brandunit wird den Kunden über die vorgenommene Einlagerung und/oder die Behinderung der Ausführung der auszuführenden Arbeiten informieren und eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Kunde Brandunit die Wiederaufnahme der Arbeiten und/oder die Lieferung der Waren ermöglichen muss.

Wenn der Abnehmer auch nach Ablauf der von Brandunit gesetzten angemessenen Frist, wie im vorigen Absatz dieses Artikels vorgesehen, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Abnehmer allein durch den Ablauf von 1 (einem) Monat, gerechnet ab dem Datum der Einlagerung und/oder der Behinderung der Ausführung der auszuführenden Arbeiten, in Verzug, und Brandunit ist berechtigt, den Vertrag schriftlich oder elektronisch mit sofortiger Wirkung ohne vorherige oder weitere Inverzugsetzung, aufzulösen.

  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Brandunit berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Das Vorstehende berührt nicht die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten oder geschuldeten Preises sowie etwaiger Lagerkosten und/oder anderer Kosten.
  • Mehr oder weniger Lieferungen von 10% können vorkommen und werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  • Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.

Weitere gesetzlich nicht ausschliessbare Ansprüche und Rechte des Bestellers/ Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 11 und § 12.

§ 7 Prüfungspflicht des Kunden, Reklamation

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte sofort nach Erhalt der Produkte oder nach Beendigung der Arbeiten zu prüfen. Entdeckt der Kunde sichtbare Fehler, Unvollkommenheiten und/oder Mängel sowie Unvollständigkeiten, muss dies Brandunit innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden.
  • Andere Beschwerden müssen Brandunit innerhalb von fünf (5) Werktagen, nachdem der Kunde den Fehler, die Unzulänglichkeit und/oder den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, per Einschreiben gemeldet werden.
  • Werden die vorstehend genannten Beanstandungen nicht innerhalb der dort genannten Fristen an Brandunit gemeldet, gelten die Produkte als in gutem Zustand und vollständig eingegangen und Ansprüche aus Mangel- oder Minderlieferung erlöschen.

Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der angegebenen Größen, Gewichte, Zahlen, Farben usw. werden nicht als Mangel angesehen.

  • Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.
  • Wenn Brandunit die Beschwerde für begründet hält, besteht zu ihren Gunsten ein Wahlrecht, ob Brandunit dem Kunden ein Ersatzprodukt anbietet, eine Gutschrift ausstellt und  den Betrag  an eine vom Kunden mitzuteilende Kontonummer des Kunden zurückerstattet.
  • Wenn sich die Art und/oder Zusammensetzung der Produkte nach der Lieferung ganz oder teilweise geändert haben, verarbeitet, beschädigt oder umgepackt wurden, erlischt jedes Reklamationsrecht des Kunden.

§ 8 Rückgabe

  1. In allen Fällen von Rücknahme erfolgt eine Rücksendung in jedem Fall erst nach vorheriger Kontaktaufnahme mit Brandunit per E-Mail oder Telefon, sowie nach den Vorgaben von Brandunit.

Wenn Produkte ohne vorherigen telefonischen oder E-Mail-Kontakt und/oder in einer nicht von Brandunit vorgegebenen Weise zurückgegeben werden, ist Brandunit berechtigt, eine solche Rückgabe abzulehnen und zurückzuweisen.

  • Rücksendungen erfolgen auf Kosten des Kunden, sofern nach gegenseitiger Absprache nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde muss das Produkt in unbeschädigter Originalverpackung zurücksenden.
  • Sofern nicht anders vereinbart, erstattet Brandunit im Falle einer Rücksendung keine Versand- und Verpackungskosten an den Kunden.
  • Rücksendungen erfolgen jederzeit auf Risiko des Kunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Insolvenz des Bestellers

  1. Brandunit behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Brandunit sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen bzw. abzuholen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.  Er hat unsere Ware, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist, so zu lagern und /oder zu markieren beschriften, dass es einem Dritten ersichtlich ist, dass es sich um kein Eigentum des Bestellers handelt.
  • Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Er hat auf unsere Aufforderung die in unserem Eigentum stehende Ware sofort herauszugeben, den Dritten über unser Eigentum zu informieren.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Brandunit in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, Brandunit nimmt diese Abtretung an.

Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Brandunit, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Das Recht zum Forderungseinzug des Bestellers erlischt, wenn der Besteller nicht seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er sich in Zahlungsverzug befindet und/oder  ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, Zahlungseinstellung vorliegt oder ein anderer Insolvenzgrund nach §§ 17, 18 und 19 InsO vorliegt.

  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für Brandunit. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht auf Eigentum des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  • Der Besteller ist verpflichtet, uns im Fall einer Insolvenzantragstellung über das Vermögen des Bestellers, eines Insolvenzeröffnungsverfahrens sowie eines eröffneten Insolvenzverfahrens unverzüglich zu informieren.

§ 10 Gewährleistung sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Siehe § 8.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 11 Haftung

  1. Im Falle eines zurechenbaren Mangels von Brandunit haftet Brandunit nur auf den Schadensersatz, in Form des Ersatzes des Wertes der versäumten Leistung. Jegliche Haftung von Brandunit für jede andere Form von Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für, Entschädigung für indirekte oder Folgeschäden oder Schäden aufgrund von Umsatz-/Gewinnverlusten. Darüber hinaus haftet Brandunit unter keinen Umständen für Verzugsschäden über § 7 Nr. 9 hinaus, Schäden durch Datenverlust, Schäden durch Nichteinhaltung von Fristen infolge geänderter Umstände, Schäden durch mangelnde Mitwirkung, Informationen oder Materialien des Kunden und Schäden durch Informationen oder Ratschläge von Brandunit, deren Inhalt nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.
  • Im Falle eines Verschuldens von Brandunit haften wir nur für den Ersatz von Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung verursacht wurden, und für sonstige Schäden, letztere nur insoweit, als sie durch Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit verursacht wurden. In diesen Fällen ist die Entschädigung auf 50.000 € pro Schadensereignis begrenzt, wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein einziges Ereignis gilt.
  • Im Falle einer unerlaubten Handlung eines Mitarbeiters von Brandunit oder eines anderen Beschäftigten, für die Brandunit gesetzlich haftbar gemacht wird, haftet Brandunit für den Ersatz von Schäden durch Tod oder Körperverletzung, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder vorsätzliche Leichtfertigkeit des Mitarbeiters oder Untergebenen verursacht.
  • Für andere Schäden schließt Brandunit, seine Haftung ausdrücklich aus.

§ 12 Höhere Gewalt

  1. Brandunit ist nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verpflichtet, wenn sie daran infolge eines Umstandes gehindert wird, den sie nicht verschuldet hat oder für den sie Kraft Gesetz, Rechtsakt oder allgemein anerkannter Praxis verantwortlich ist.
  • Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn die Situation höherer Gewalt länger als dreißig (30) Tage gedauert hat, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
  • Unter höherer Gewalt ist zu verstehen:
  • verspätete Lieferung oder Bereitstellung von bestellten Produkten oder Dienstleistungen, die von Brandunit rechtzeitig angefordert wurden;
  • Funktionsstörungen in der Telekommunikationsinfrastruktur (Internet);
  • Transportschwierigkeiten;
  • unverschuldete Störungen im Geschäft von Brandunit;
  • Feuer oder andere Zerstörung;
  • Streik;
  • Unruhen;
  • staatliche Maßnahmen;
  • Kriegsrecht;
  • nukleare Unfälle;
  • Krieg oder Kriegsgefahr;
  • Naturkatastrophen und Pandemien.

§ 13 Vertragsrecht und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 14 Datenschutz

Um den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag auszuführen, muss Brandunit bestimmte persönliche Daten des Kunden verarbeiten und/oder an Dritte weitergeben. Vorbehaltlich einer gesetzlichen Verpflichtung werden die Daten nur dann an Dritte weitergegeben, wenn Brandunit zu diesem Zweck einen Verarbeitungsvertrag abgeschlossen hat. Dies gilt auch für unsere Kunden, wenn sie Daten von Brandunit an Dritte weitergeben.

Der Kunde hält Brandunit für jeden Schaden schadlos, den Brandunit dadurch erleidet, dass dieser Dritte seine Verpflichtungen aus dem Verarbeitungsvertrag verletzt.

Die Rechte des Kunden in Bezug auf die vorgenannte Verarbeitung seiner Daten können der nachfolgenden Datenschutzerklärung entnommen werden, die der Kunde vor Vertragsabschluss akzeptieren muss.